Unsere Gemeinderatsarbeit

Im Gemeinderat müssen Sachthemen frei und parteiunabhängig diskutiert werden können. Meinungsvielfalt muss auch innerhalb einer Fraktion ausdrücklich erlaubt sein. Nur so können gute Lösungen und Entscheidungen in der Gemeindepolitik gefunden und echte Mehrheitsentscheidungen getroffen werden.
So verstehen wir Demokratie!
Wir sind:
Bürgernah
Wir setzen uns mit unseren Entscheidungen für die offenkundige Meinung der Bürger ein. Wenn erforderlich, arbeiten wir auch mit Unterschriftenaktionen und unterstützen aktiv Bürgerbegehren.
Konstruktiv
Wir greifen Ideen und Vorschläge auf und entwickeln sie weiter. Bei der positiven Entwicklung Ettenheims wirken wir mit unseren Entscheidungen aktiv mit. Maßgeblich ist für uns immer das Wohl der Gesamtstadt.
Kritisch
Von Verwaltung und Bürgermeister angebotene Informationen reichen uns als Entscheidungsgrundlage nicht aus. Wir recherchieren selbst, machen uns sachkundig, holen weitere Meinungen ein, wägen ab, entscheiden unabhängig – ohne Fraktionszwang.
Kreativ
Wir bringen eigene Themen zur weiteren Gestaltung von Kernort und Ortsteilen ein. Dabei behalten wir immer die Wahrung der Identität unserer Stadt und der Ortsteile im Auge. Wir bereiten vor, sammeln Argumente, bewerten.
Auszug aus der Gemeindeordnung Baden-Württemberg über den Gemeinderat
§ 24 Rechtsstellung und Aufgaben
(1)
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(2)
Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. Rechte des Staates bei der Ernennung und Entlassung von Beamten und Angestellten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
(3)
Ein Viertel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet, und daß diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein.
(4)
Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats zu regeln.
(5)
Absätze 3 und 4 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhaltenden Angelegenheiten.